2.2. Gemäss § 11 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; SAR 837.100) werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Der Anspruch auf Prämienverbilligung muss gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweigstelle der SVA geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat.