{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-03-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2008-13_2008-03-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3280", "Checksum": "423d6217d2276db4af31cba98d9e1670"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.03.2008 AGVE_2008_13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Mai des Gesuchsjahres vorlag.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. März\n2008 i.S. Ch.E. gegen SVA Aargau.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nGemäss § 11 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; SAR 837.100) werden Personen\nin bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Der\nAnspruch auf Prämienverbilligung muss gemäss § 17 Abs. 1 EG\nKVG bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweigstelle der SVA geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelt es\nsich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung das Erlöschen\ndes Anspruchs zur Folge hat. Massgebend für die Beurteilung des\nAnspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am\n1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14\nAbs. 2 EG KVG).\n2.3.\nBasis für die Berechnung des massgebenden Einkommens, welches aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens besteht, bildet gemäss ständiger Rechtsprechung\ndes Versicherungsgerichts des Kantons Aargau diejenige (letzte) definitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG), welche am\n31. Mai des Gesuchsjahres vorliegt. Zu dieser im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2005,\n(VBE.2005.00203, Erw. 3/a und b) begründeten Rechtsprechung\nkam das Gericht in sorgfältiger Abwägung der gegebenen Möglichkeiten:\n2008 Versicherungsgericht 55\n\n\"a) Gemäss § 16 Abs. 2 EG KVG bildet die letzte definitive\nSteuerveranlagung die Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens. § 16 Abs. 2 EG\nKVG legt jedoch nicht fest, in welchem Zeitpunkt die letzte definitive Steuerveranlagung zu berücksichtigen ist.\nVier Möglichkeiten sind als Stichtage denkbar:\n• § 14 Abs. 2 EG KVG bestimmt bezüglich der Anspruchsberechtigung, dass die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem\ndas Begehren gestellt wird, für die Beurteilung des Anspruchs massgebend sind.\n• § 17 Abs. 2 EG KVG stellt für die massgebende Steuerveranlagung oder Bescheinigung des Steueramtes auf\nden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab.\n• § 17 Abs. 1 EG KVG hingegen verweist auf den\n31. Mai als Stichtag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der\nAnspruch auf Prämienverbilligung bei der zuständigen\nZweigstelle der SVA geltend zu machen.\n• Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Berücksichtigung der – im Nachgang zu einem steuerrechtlichen Einspracheverfahren – mit Beschluss der Steuerkommission L. vom 23. März 2005 revidierten, aktuellsten Steuerveranlagung 2003.\nb) Aufgrund einer umfassenden Auslegung (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 75 ff.) gelangt\nman zum Schluss, dass der 31. Mai den Stichtag für das\nVorliegen der letzten definitiven Steuerveranlagung darstellt. Der 1. Januar ist gemäss § 14 Abs. 2 EG KVG zwar\nfür die persönlichen und familiären Verhältnisse massgebend, doch nicht für das Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung. Der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches\ngemäss § 17 Abs. 2 EG KVG ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung\nbloss die einzureichenden Unterlagen und nicht einen von\n§ 17 Abs. 1 EG KVG abweichenden Stichtag festlegen\n56 Versicherungsgericht 2008\n\n"}