54 Versicherungsgericht 2008 13 § 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 EG KVG Massgebend für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung, welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorlag. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. März 2008 i.S. Ch.E. gegen SVA Aargau. Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss § 11 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kran- kenversicherungsgesetz (EG KVG; SAR 837.100) werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligun- gen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Der Anspruch auf Prämienverbilligung muss gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prä- mienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweig- stelle der SVA geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14 Abs. 2 EG KVG). 2.3. Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens, wel- ches aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuer- baren Vermögens besteht, bildet gemäss ständiger Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau diejenige (letzte) de- finitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG), welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorliegt. Zu dieser im Entscheid des Ver- sicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2005, (VBE.2005.00203, Erw. 3/a und b) begründeten Rechtsprechung kam das Gericht in sorgfältiger Abwägung der gegebenen Möglich- keiten: 2008 Versicherungsgericht 55 "a) Gemäss § 16 Abs. 2 EG KVG bildet die letzte definitive Steuerveranlagung die Basis für die Berechnung des mass- gebenden Einkommens und Vermögens. § 16 Abs. 2 EG KVG legt jedoch nicht fest, in welchem Zeitpunkt die letz- te definitive Steuerveranlagung zu berücksichtigen ist. Vier Möglichkeiten sind als Stichtage denkbar: • § 14 Abs. 2 EG KVG bestimmt bezüglich der An- spruchsberechtigung, dass die persönlichen und familiä- ren Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird, für die Beurteilung des An- spruchs massgebend sind. • § 17 Abs. 2 EG KVG stellt für die massgebende Steuer- veranlagung oder Bescheinigung des Steueramtes auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab. • § 17 Abs. 1 EG KVG hingegen verweist auf den 31. Mai als Stichtag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Prämienverbilligung bei der zuständigen Zweigstelle der SVA geltend zu machen. • Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Be- rücksichtigung der – im Nachgang zu einem steuerrecht- lichen Einspracheverfahren – mit Beschluss der Steuer- kommission L. vom 23. März 2005 revidierten, ak- tuellsten Steuerveranlagung 2003. b) Aufgrund einer umfassenden Auslegung (vgl. zum Gan- zen: Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 75 ff.) gelangt man zum Schluss, dass der 31. Mai den Stichtag für das Vorliegen der letzten definitiven Steuerveranlagung dar- stellt. Der 1. Januar ist gemäss § 14 Abs. 2 EG KVG zwar für die persönlichen und familiären Verhältnisse massge- bend, doch nicht für das Vorliegen der definitiven Steuer- veranlagung. Der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches gemäss § 17 Abs. 2 EG KVG ist ebenfalls nicht zu berück- sichtigen, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung bloss die einzureichenden Unterlagen und nicht einen von § 17 Abs. 1 EG KVG abweichenden Stichtag festlegen 56 Versicherungsgericht 2008 wollte. Dass – wie von der Beschwerdeführerin sinnge- mäss beantragt – die aktuellste (definitive) Steuerveranla- gung massgebend wäre, findet schliesslich im gesamten Gesetzeswerk keine Stütze. Der 31. Mai als Stichtag für das Vorliegen der letzten definiti- ven Steuerveranlagung erweist sich sowohl nach Sinn und Zweck der Regelung als auch in systematischer Hinsicht als folgerichtig. Der 31. Mai soll gemäss § 17 EG KVG umfassend als Stichtag für die Geltendmachung des Anspruchs dienen (vgl. Anmerkung [Margi- nalie] zu § 17 EG KVG). Zudem ist gemäss § 16 Abs. 3 EG KVG auf steuerliche Neueinschätzungen bis zum 31. Mai abzustellen (nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Steuergesetz [StG; SAR 651.100] gibt es keine Zwischenveranlagungen mehr). Da auf- grund von § 16 Abs. 2 EG KVG die letzte definitive Steuerveranla- gung für die Berechnung massgebend ist, ist somit gemäss § 16 Abs. 3 EG KVG auf diejenige abzustellen, die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres vorliegt. Eine definitive Steuerveranlagung kann demnach bis zum Stichtag des 31. Mai nachgereicht werden, selbst wenn das Gesuch um Prämienverbilligungsbeiträge bereits vorgängig eingereicht wurde." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 28. Mai 2004 die Krankenkassenprämienverbilligung für das Jahr 2005. Am 31. Mai 2004 war die letzte definitive Steuerveranlagung diejenige des Jahres 2001; die Veranlagungen der Jahre 2002 und 2003 wurden erst am 12. März 2006 rechtskräftig. Dieser Sachverhalt wird vom Be- schwerdeführer nicht bestritten. Demnach stellte die Beschwerdegeg- nerin nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht auf die Steuer- daten des Jahres 2001 ab. (…) Verwaltungsgericht 2008 Strassenverkehrsrecht 59 I. Strassenverkehrsrecht 14 Entzug des Führerausweises; Warnungsentzug. - Nach mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 teilrevidiertem SVG (in Kraft seit 1. Januar 2005) kein leichter Fall möglich bei leichtem Verschulden aber mittelschwerer Gefährdung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2008 in Sachen P.H. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2008.100). Aus den Erwägungen 3. Das Strassenverkehrsgesetz unterteilt die massnahmerechtlichen Tatbestände in leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen (Art. 16a ff. SVG). Es begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln andere nur geringfügig gefährdet, wobei ihn dabei lediglich ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmass- nahme verfügt wurde (Art. 16a SVG). Eine schwere Verletzung be- geht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dies hat einen mindestens dreimonatigen Entzug des Führerauswei- ses zur Folge (Art. 16c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung schliesslich verübt, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In der Folge wird dem fehlbaren Lenker der Führerausweis für min- destens einen Monat entzogen (Art. 16b SVG). Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtat- bestand ausgestaltet. Sie liegt immer dann vor, wenn nicht alle pri-