Die Parteikosten sind jedoch nicht wettzuschlagen, da das Verhalten des Beklagten, wie in den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 5.1. hievor) ausgeführt, als mutwillig zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich daher, den Beklagten zum Ersatz der Hälfte der Parteikosten der anwaltlich vertretenen Klägerin zu verpflichten, da diese nicht nur ihre eigenen, sondern auch die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Beklagten dem Gericht in vorbildlicher Weise zur Kenntnis brachte und damit einen grossen, auch vom Beklagten zu entschädigenden Aufwand betrieb. 54 Versicherungsgericht 2008