Im Gegensatz zu den Gerichtskosten regelt das BVG den Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht. Diesbezüglich gilt (ebenfalls) das kantonale Prozessrecht (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 106). In § 30 VRS wird bezüglich der Parteikosten auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen. Da die Ausgangslage aufgrund des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts klar war, kann keine Partei als obsiegend im Sinne von § 112 ZPO betrachtet werden. Die Parteikosten sind jedoch nicht wettzuschlagen, da das Verhalten des Beklagten, wie in den vorstehenden Erwägungen (Ziff.