Eine solche Prozessführung muss wegen der Verletzung der (auch dem Beklagten obliegenden) Mitwirkungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f. Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRS die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten regelt das BVG den Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht.