12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO Teilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsverfahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit der Auferlegung von Gerichtskosten und der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei sanktioniert werden kann. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. November 2008 in Sachen M.C. gegen N.C. Aus den Erwägungen