{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-11-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2008-12_2008-11-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3279", "Checksum": "d90dadf01cb6332938f13ef569ad3b39"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.11.2008 AGVE_2008_12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Dies ist zu\nverneinen: Die massgeblichen Verhältnisse liegen einfach und waren\nnicht streitig. Die verlangten Angaben über die Arbeitsstellen hätten\nauch ohne anwaltliche Hilfe getätigt werden können. Dies alles war\nzudem aus der Instruktionsverfügung vom 9. November 2006 ohne\nweiteres erkennbar. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers keine\nbesonderen Gründe geltend macht, besteht unter diesen Umständen\nkein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.\n\n12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO\nTeilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsverfahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auch\nim Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwillige\nVerletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit der Auferlegung von\nGerichtskosten und der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei sanktioniert werden\nkann.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom\n18. November 2008 in Sachen M.C. gegen N.C.\n\nAus den Erwägungen\n\n5.\n5.1.\nGemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das\nVerfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere\nbei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch\neiner Partei Gerichtskosten auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 VRS; BGE\n128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte verhielt sich nicht nur im vorgängigen Scheidungsverfahren - wodurch der vorliegende Prozess\nüberhaupt erst ausgelöst wurde - sondern auch im vorliegenden Ver-\n2008 Versicherungsgericht 53\n\nfahren passiv. Die Klägerin betrieb einen grossen Aufwand, um dem\nVersicherungsgericht die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Beklagten darzulegen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre.\nDieser reagierte jedoch auf die Aufforderungen des Gerichts, Angaben über sämtliche Arbeitgeber und die jeweiligen Einrichtungen\nder beruflichen Vorsorge zu machen, Anträge zu stellen und Einwendungen zu erheben, nicht. Eine solche Prozessführung muss wegen der Verletzung der (auch dem Beklagten obliegenden) Mitwirkungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf\neine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der\nGerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f.\nErw. 4b). Dementsprechend sind dem Beklagten wegen mutwilliger\nProzessführung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRS die Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n5.2.\nIm Gegensatz zu den Gerichtskosten regelt das BVG den\nAnspruch auf eine Parteientschädigung nicht. Diesbezüglich gilt\n(ebenfalls) das kantonale Prozessrecht (Hans-Ulrich Stauffer, Die\nberufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 106).\nIn § 30 VRS wird bezüglich der Parteikosten auf die Bestimmungen\nder Zivilprozessordnung verwiesen. Da die Ausgangslage aufgrund\ndes Scheidungsurteils des Bezirksgerichts klar war, kann keine Partei\nals obsiegend im Sinne von § 112 ZPO betrachtet werden. Die\nParteikosten sind jedoch nicht wettzuschlagen, da das Verhalten des\nBeklagten, wie in den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 5.1. hievor)\nausgeführt, als mutwillig zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich\ndaher, den Beklagten zum Ersatz der Hälfte der Parteikosten der\nanwaltlich vertretenen Klägerin zu verpflichten, da diese nicht nur\nihre eigenen, sondern auch die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des\nBeklagten dem Gericht in vorbildlicher Weise zur Kenntnis brachte\nund damit einen grossen, auch vom Beklagten zu entschädigenden\nAufwand betrieb.\n54 Versicherungsgericht 2008\n\n13 § 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 EG KVG\nMassgebend für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches ist\ndie letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung, welche am\n31. Mai des Gesuchsjahres vorlag.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. März\n2008 i.S. Ch.E. gegen SVA Aargau.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}