52 Versicherungsgericht 2008 6.2. Fraglich ist, ob im vorliegenden Verfahren der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig bzw. sachlich geboten war. Dies ist zu verneinen: Die massgeblichen Verhältnisse liegen einfach und waren nicht streitig. Die verlangten Angaben über die Arbeitsstellen hätten auch ohne anwaltliche Hilfe getätigt werden können. Dies alles war zudem aus der Instruktionsverfügung vom 9. November 2006 ohne weiteres erkennbar. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers keine besonderen Gründe geltend macht, besteht unter diesen Umständen kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. 12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO Teilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsver- fahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit der Auferlegung von Gerichtskosten und der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteient- schädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei sanktioniert werden kann. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. November 2008 in Sachen M.C. gegen N.C. Aus den Erwägungen 5. 5.1. Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch einer Partei Gerichtskosten auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 VRS; BGE 128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vor- liegenden Fall erfüllt. Der Beklagte verhielt sich nicht nur im vor- gängigen Scheidungsverfahren - wodurch der vorliegende Prozess überhaupt erst ausgelöst wurde - sondern auch im vorliegenden Ver- 2008 Versicherungsgericht 53 fahren passiv. Die Klägerin betrieb einen grossen Aufwand, um dem Versicherungsgericht die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Be- klagten darzulegen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre. Dieser reagierte jedoch auf die Aufforderungen des Gerichts, An- gaben über sämtliche Arbeitgeber und die jeweiligen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu machen, Anträge zu stellen und Ein- wendungen zu erheben, nicht. Eine solche Prozessführung muss we- gen der Verletzung der (auch dem Beklagten obliegenden) Mitwir- kungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f. Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRS die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten regelt das BVG den Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht. Diesbezüglich gilt (ebenfalls) das kantonale Prozessrecht (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 106). In § 30 VRS wird bezüglich der Parteikosten auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen. Da die Ausgangslage aufgrund des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts klar war, kann keine Partei als obsiegend im Sinne von § 112 ZPO betrachtet werden. Die Parteikosten sind jedoch nicht wettzuschlagen, da das Verhalten des Beklagten, wie in den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 5.1. hievor) ausgeführt, als mutwillig zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich daher, den Beklagten zum Ersatz der Hälfte der Parteikosten der anwaltlich vertretenen Klägerin zu verpflichten, da diese nicht nur ihre eigenen, sondern auch die vorsorgerechtlichen Verhältnisse des Beklagten dem Gericht in vorbildlicher Weise zur Kenntnis brachte und damit einen grossen, auch vom Beklagten zu entschädigenden Aufwand betrieb. 54 Versicherungsgericht 2008 13 § 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 EG KVG Massgebend für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung, welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorlag. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. März 2008 i.S. Ch.E. gegen SVA Aargau. Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss § 11 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kran- kenversicherungsgesetz (EG KVG; SAR 837.100) werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligun- gen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Der Anspruch auf Prämienverbilligung muss gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prä- mienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweig- stelle der SVA geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14 Abs. 2 EG KVG). 2.3. Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens, wel- ches aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuer- baren Vermögens besteht, bildet gemäss ständiger Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau diejenige (letzte) de- finitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG), welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorliegt. Zu dieser im Entscheid des Ver- sicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2005, (VBE.2005.00203, Erw. 3/a und b) begründeten Rechtsprechung kam das Gericht in sorgfältiger Abwägung der gegebenen Möglich- keiten: