5. 5.1. Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch einer Partei Gerichtskosten auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 VRS; BGE 128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte verhielt sich nicht nur im vorgängigen Scheidungsverfahren - wodurch der vorliegende Prozess überhaupt erst ausgelöst wurde - sondern auch im vorliegenden Ver-