6.2. Fraglich ist, ob im vorliegenden Verfahren der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig bzw. sachlich geboten war. Dies ist zu verneinen: Die massgeblichen Verhältnisse liegen einfach und waren nicht streitig. Die verlangten Angaben über die Arbeitsstellen hätten auch ohne anwaltliche Hilfe getätigt werden können. Dies alles war zudem aus der Instruktionsverfügung vom 9. November 2006 ohne weiteres erkennbar. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers keine besonderen Gründe geltend macht, besteht unter diesen Umständen kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.