{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-01-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2008-11_2008-01-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3278", "Checksum": "f28c56e4e8c784661aadc96747cdcf59"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 15.01.2008 AGVE_2008_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Ohne besondere Gründe besteht in diesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.\n\n2008 Versicherungsgericht 51\n\n11 Art. 22 FZG, § 124 ZPO\nDer Beizug eines Rechtsvertreters ist in den Verfahren vor Versicherungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten im Nachgang zum Scheidungsverfahren in der Regel nicht notwendig bzw. nicht sachlich geboten. Ohne besondere Gründe besteht in\ndiesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche\nVerbeiständung.\n\nAus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Januar\n2008 i.S. E.C.\n\nAus den Erwägungen\n\n6.1.\nDer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich\nunentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in\njedem staatlichen Verfahren, in welches die Gesuch stellende Person\neinbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf.\nDementsprechend hält auch § 13 VRS fest, dass die bedürftige Partei\nAnspruch auf das Armenrecht hat und ihr nötigenfalls ein Kostenvorschuss zu gewähren ist. Der verfassungsmässige Anspruch auf\nunentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht\nvoraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des\nRechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit\nder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall\n(BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 V 35 Erw. 4b, 119 1a 265 Erw. 3b, 117\nV 408 Erw. 5a).\n52 Versicherungsgericht 2008\n\n6.2.\nFraglich ist, ob im vorliegenden Verfahren der Beizug eines\nRechtsvertreters notwendig bzw. sachlich geboten war. Dies ist zu\nverneinen: Die massgeblichen Verhältnisse liegen einfach und waren\nnicht streitig. Die verlangten Angaben über die Arbeitsstellen hätten\nauch ohne anwaltliche Hilfe getätigt werden können. Dies alles war\nzudem aus der Instruktionsverfügung vom 9. November 2006 ohne\nweiteres erkennbar. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers keine\nbesonderen Gründe geltend macht, besteht unter diesen Umständen\nkein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.\n\n12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO\nTeilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsverfahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auch\nim Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwillige\nVerletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit der Auferlegung von\nGerichtskosten und der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei sanktioniert werden\nkann.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom\n18. November 2008 in Sachen M.C. gegen N.C.\n\nAus den Erwägungen\n\n5.\n5.1.\nGemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das\nVerfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere\nbei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch\neiner Partei Gerichtskosten auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 VRS; BGE\n128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte verhielt sich nicht nur im vorgängigen Scheidungsverfahren - wodurch der vorliegende Prozess\nüberhaupt erst ausgelöst wurde - sondern auch im vorliegenden Ver-\n"}