1. Zur Beurteilung steht vorliegend allein, ob die vom Gemeinderat R. angeordnete Erhöhung des Münzzähler-Tarifs über den gewöhnlichen Bezugspreis hinaus zur Tilgung offener Stromrechnungen zu Recht erfolgte. Dies hängt davon ab, ob die dafür angerufene Grundlage von Art 12.1 des Elektra-Reglements der Gemeinde R. rechtmässig ist oder gegen höherrangiges Recht verstösst. 2./2.1. Art 12.1 Elektra-Reglement lautet wie folgt (Hervorhebung beigefügt): "Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässigen, von der ER (sc. Elektra der Gemeinde R.) bestimmten Zeitabständen.