124 Abs. 1 ZGB zuzusprechen ist. 1.3. Somit liegt bei dieser Fallkonstellation die sachliche Zuständigkeit zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB beim nach Art. 135 Abs. 1 ZGB zuständigen Zivilgericht und nicht beim Sozialversicherungsgericht, auch wenn sich die Parteien nicht einig sind (Sutter-Somm, a.a.O., S. 95). Eine solche Zuständigkeitsordnung ist auch deshalb sinnvoll, weil bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichsanspruches nach Art. 124 Abs. 1 ZGB dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien gebührend Rechnung getragen werden muss (BGE 127 III 439 Erw. 3),