trittsleistungen zu teilen hat und unter Umständen in der Folge kein Ausgleich im Ausland mehr stattfindet. 1.2. (…) Die Beklagte hat ausschliesslich in Deutschland gearbeitet und war demzufolge bei einem ausländischen Vorsorgeträger versichert. Da sie gemäss Angaben des Klägers zu 100 % gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass Alters-Vorsorgebeiträge geäufnet wurden. Bei der Beklagten liegt demzufolge Teilungsmöglichkeit vor, weshalb nicht mehr nach Art. 122 ZGB geteilt werden kann, sondern dem anspruchsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zuzusprechen ist.