Keel sehen alternativ die Beschränkung auf die hälftige Teilung der in der Schweiz erworbenen Austrittsleistungen vor, sofern das Recht des Staates, in dem ein Ehepartner während der Ehezeit Vorsorgeansprüche begründete, ausnahmsweise einen echten und vollständigen Ausgleich kenne wie z.B. Deutschland. Der Versorgungsausgleich könne dann im betreffenden Land auf Antrag eines Ehegatten nachgeholt werden (Vetterli/Keel, a.a.O., S. 1619). Die erstgenannte Lösung erscheint sachgerechter, da durch die Anwendung von Art.