Das hat erstens den Vorteil, dass der Verfahrensgrundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zum Tragen kommt. Zweitens stellt sich nicht die Frage, inwiefern das Urteil gegen die nicht am Verfahren beteiligte ausländische Einrichtung Rechtskraftwirkung entfaltet. Dieses Vorgehen ist der einzig gangbare Weg, wenn zugleich in der Schweiz (oder in einem Drittstaat) Vorsorgegelder vorhanden sind (Thomas Sutter- Somm, Ausgewählte Verfahrensfragen im neuen Scheidungsrecht bei internationalen Verhältnissen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge, in: Aktuelle Probleme des nationalen und internationalen Zivilprozessrechts, Zürich 2000, S. 95 f.;