Damit die Angemessenheit beurteilt werden kann, ist eine Rückfrage beim ausländischen Vorsorgeträger über den Wert der dort vorhandenen Vorsorge nötig. Damit ist es zugleich unerheblich, ob sich die Parteien einig sind oder nicht. Es findet keine Prozessüberweisung im Sinne von Art. 142 ZGB an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht oder an ein ausländisches Gericht für den Vorsorgeausgleich statt, sondern das Scheidungsgericht bleibt umfassend zuständig. Das hat erstens den Vorteil, dass der Verfahrensgrundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zum Tragen kommt.