lich: Das Recht des betreffenden ausländischen Staates wird es kaum zulassen, dass der möglicherweise rein öffentlich-rechtlich organisierte Vorsorgeträger (z.B. deutsche Bundesversicherungsanstalt) am schweizerischen Verfahren teilnehmen und noch viel weniger sich später dem schweizerischen Urteil unterziehen muss. Als Lösung im Vordergrund steht die Festlegung einer angemessenen Entschädigung durch das Scheidungsgericht in Anwendung von Art. 124 ZGB wegen der fehlenden Teilungsmöglichkeit. Damit die Angemessenheit beurteilt werden kann, ist eine Rückfrage beim ausländischen Vorsorgeträger über den Wert der dort vorhandenen Vorsorge nötig.