122 ZGB von einer starren Aufteilung der Ansprüche beider Ehegatten ausgeht, kann diese Bestimmung dann auch auf die dem schweizerischen Recht unterstehende Altersvorsorge (hier: Vorsorgegelder, die der Kläger in der Schweiz erworben hat) nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für die dem schweizerischen Recht unterstehende Vorsorgeeinrichtung ebenfalls auf Art. 124 ZGB zurückzugreifen (Thomas Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Note 2.99). Gleicher Ansicht ist Thomas Sut- ter-Somm: Eine direkte Anwendung des schweizerischen Rechts (Art. 122 ZGB;