Das bedeutet aber, dass auf die Vorsorge jedes Ehegatten ein anderes Recht Anwendung finden kann. Die Altersvorsorge des einen Ehegatten untersteht ausländischem Recht (hier die der Beklagten und zum Teil auch diejenige des Klägers), jene des anderen (Teil der Vorsorgegelder, die Kläger in der Schweiz erworben hat) den Art. 122 ff. ZGB. Weil Art. 122 ZGB von einer starren Aufteilung der Ansprüche beider Ehegatten ausgeht, kann diese Bestimmung dann auch auf die dem schweizerischen Recht unterstehende Altersvorsorge (hier: Vorsorgegelder, die der Kläger in der Schweiz erworben hat) nicht angewendet werden.