ZGB festgesetzten Ansprüche kann nach der starren, in Art. 122 ZGB vorgesehenen Regel schon dann nicht mehr vorgegangen werden, wenn bloss bei einem Ehegatten die Teilungsmöglichkeit entfallen ist. Untersteht eine Vorsorgeeinrichtung ausländischem Recht, sind die Regeln des schweizerischen Scheidungsrechts über die Teilung der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar. Der Versorgungsausgleich untersteht dem auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren Recht. Das bedeutet aber, dass auf die Vorsorge jedes Ehegatten ein anderes Recht Anwendung finden kann.