1. Vorliegend liegen auf Klägerseite ein ausländischer und schweizerischer Vorsorgeträger vor, während von Seiten der Beklagten kein schweizerischer, sondern gemäss Angaben des Klägers ein deutscher Vorsorgeträger vorliegt. 1.1. Die Anwendung von Art. 122 ZGB setzt voraus, dass eine Teilung der Austrittsleistung technisch möglich ist. Ist z.B. bereits ein Vorsorgefall eingetreten, besteht kein Anspruch mehr auf eine Austrittsleistung. Auf Grund der Gegenseitigkeit der in den Art. 122 ff. ZGB festgesetzten Ansprüche kann nach der starren, in Art. 122