73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum Vergleichsabschluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch Art. 73 BVG). Falls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht und der Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen Vergleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und diesen auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen. Die Genehmigung eines solchen Vergleichs setzt voraus, dass das kantonale Versicherungsgericht dafür sachlich zuständig ist (Erw. 2.4 mit Hinw.). 3.3. Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung respektiert den Grundsatz der hälftigen Teilung und trägt somit Art. 122 ZGB