{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-01-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2007-16_2007-01-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3392", "Checksum": "c54409882661b6367e6b9118944fc12e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.01.2007 AGVE_2007_16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGB\nUntersteht das Ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegatten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb der Scheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eine angemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegen hat. Das Versicherungsgericht ist zur Festsetzung der Entschädigung sachlich nicht zuständig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:37", "Checksum": "7b7106043e70a8e7e27f474aaeab6f93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.01.2007 AGVE_2007_16\nRegeste:\nArt. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGB\nUntersteht das Ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegatten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb der Scheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eine angemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegen hat. Das Versicherungsgericht ist zur Festsetzung der Entschädigung sachlich nicht zuständig.\n\n2007 Versicherungsgericht 65\n\nprozessual einen Vergleich dar. Da das ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist, kann die den Vergleich betreffende Bestimmung des Art. 50 ATSG nicht massgebend sein. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ergibt sich für das letztinstanzliche Verfahren jedoch aus Art. 40 und Art. 135 OG i.V.m.\nArt. 73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum Vergleichsabschluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch Art. 73 BVG).\nFalls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht und\nder Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen Vergleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und\ndiesen auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu\nüberprüfen. Die Genehmigung eines solchen Vergleichs setzt voraus,\ndass das kantonale Versicherungsgericht dafür sachlich zuständig ist\n(Erw. 2.4 mit Hinw.).\n3.3.\nDie von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung respektiert\nden Grundsatz der hälftigen Teilung und trägt somit Art. 122 ZGB\nsowie dem Teilungsentscheid des Bezirksgerichts Brugg als Scheidungsgericht Rechnung. Die Teilung der beidseitigen Freizügigkeitsguthaben erfolgt grundsätzlich per Rechtskraftdatum des Scheidungsurteils. (…) Für das sachlich zuständige Versicherungsgericht\n(vgl. Erw. 1) besteht kein Anlass, den Vergleich nicht zu genehmigen, da er sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt und\ndem übereinstimmenden Parteiwillen entspricht.\n\n16 Art. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGB\nUntersteht das Ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegatten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb der\nScheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eine\nangemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegen\nhat. Das Versicherungsgericht ist zur Festsetzung der Entschädigung\nsachlich nicht zuständig.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Januar\n2007 i.S. St. gegen M.\n66 Versicherungsgericht 2007\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\nVorliegend liegen auf Klägerseite ein ausländischer und schweizerischer Vorsorgeträger vor, während von Seiten der Beklagten kein\nschweizerischer, sondern gemäss Angaben des Klägers ein deutscher\nVorsorgeträger vorliegt.\n1.1.\nDie Anwendung von Art. 122 ZGB setzt voraus, dass eine Teilung der Austrittsleistung technisch möglich ist. Ist z.B. bereits ein\nVorsorgefall eingetreten, besteht kein Anspruch mehr auf eine Austrittsleistung. Auf Grund der Gegenseitigkeit der in den Art. 122 ff.\nZGB festgesetzten Ansprüche kann nach der starren, in Art. 122 ZGB\nvorgesehenen Regel schon dann nicht mehr vorgegangen werden,\nwenn bloss bei einem Ehegatten die Teilungsmöglichkeit entfallen\nist. Untersteht eine Vorsorgeeinrichtung ausländischem Recht, sind\ndie Regeln des schweizerischen Scheidungsrechts über die Teilung\nder beruflichen Vorsorge nicht anwendbar. Der Versorgungsausgleich\nuntersteht dem auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren Recht. Das\nbedeutet aber, dass auf die Vorsorge jedes Ehegatten ein anderes\nRecht Anwendung finden kann. Die Altersvorsorge des einen\nEhegatten untersteht ausländischem Recht (hier die der Beklagten\nund zum Teil auch diejenige des Klägers), jene des anderen (Teil der\nVorsorgegelder, die Kläger in der Schweiz erworben hat) den\nArt. 122 ff. ZGB. Weil Art. 122 ZGB von einer starren Aufteilung\nder Ansprüche beider Ehegatten ausgeht, kann diese Bestimmung\ndann auch auf die dem schweizerischen Recht unterstehende\nAltersvorsorge (hier: Vorsorgegelder, die der Kläger in der Schweiz\nerworben hat) nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für die\ndem schweizerischen Recht unterstehende Vorsorgeeinrichtung ebenfalls auf Art. 124 ZGB zurückzugreifen (Thomas Geiser, Berufliche\nVorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Note 2.99). Gleicher Ansicht ist Thomas Sut-\nter-Somm: Eine direkte Anwendung des schweizerischen Rechts\n(Art. 122 ZGB; Art. 22 ff. FZG) auf den ausländischen Vorsorgeträger ist von der Sache her aus diversen Gründen in der Regel unmög-\n2007 Versicherungsgericht 67\n\n"}