2007 Versicherungsgericht 65 prozessual einen Vergleich dar. Da das ATSG im Bereich der berufli- chen Vorsorge nicht anwendbar ist, kann die den Vergleich betref- fende Bestimmung des Art. 50 ATSG nicht massgebend sein. Die Zu- lässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ergibt sich für das letztin- stanzliche Verfahren jedoch aus Art. 40 und Art. 135 OG i.V.m. Art. 73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum Vergleichsab- schluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch Art. 73 BVG). Falls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht und der Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen Ver- gleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und diesen auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen. Die Genehmigung eines solchen Vergleichs setzt voraus, dass das kantonale Versicherungsgericht dafür sachlich zuständig ist (Erw. 2.4 mit Hinw.). 3.3. Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung respektiert den Grundsatz der hälftigen Teilung und trägt somit Art. 122 ZGB sowie dem Teilungsentscheid des Bezirksgerichts Brugg als Schei- dungsgericht Rechnung. Die Teilung der beidseitigen Freizügigkeits- guthaben erfolgt grundsätzlich per Rechtskraftdatum des Schei- dungsurteils. (…) Für das sachlich zuständige Versicherungsgericht (vgl. Erw. 1) besteht kein Anlass, den Vergleich nicht zu genehmi- gen, da er sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt und dem übereinstimmenden Parteiwillen entspricht. 16 Art. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGB Untersteht das Ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegat- ten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb der Scheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eine angemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegen hat. Das Versicherungsgericht ist zur Festsetzung der Entschädigung sachlich nicht zuständig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Januar 2007 i.S. St. gegen M. 66 Versicherungsgericht 2007 Aus den Erwägungen 1. Vorliegend liegen auf Klägerseite ein ausländischer und schwei- zerischer Vorsorgeträger vor, während von Seiten der Beklagten kein schweizerischer, sondern gemäss Angaben des Klägers ein deutscher Vorsorgeträger vorliegt. 1.1. Die Anwendung von Art. 122 ZGB setzt voraus, dass eine Tei- lung der Austrittsleistung technisch möglich ist. Ist z.B. bereits ein Vorsorgefall eingetreten, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aus- trittsleistung. Auf Grund der Gegenseitigkeit der in den Art. 122 ff. ZGB festgesetzten Ansprüche kann nach der starren, in Art. 122 ZGB vorgesehenen Regel schon dann nicht mehr vorgegangen werden, wenn bloss bei einem Ehegatten die Teilungsmöglichkeit entfallen ist. Untersteht eine Vorsorgeeinrichtung ausländischem Recht, sind die Regeln des schweizerischen Scheidungsrechts über die Teilung der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar. Der Versorgungsausgleich untersteht dem auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren Recht. Das bedeutet aber, dass auf die Vorsorge jedes Ehegatten ein anderes Recht Anwendung finden kann. Die Altersvorsorge des einen Ehegatten untersteht ausländischem Recht (hier die der Beklagten und zum Teil auch diejenige des Klägers), jene des anderen (Teil der Vorsorgegelder, die Kläger in der Schweiz erworben hat) den Art. 122 ff. ZGB. Weil Art. 122 ZGB von einer starren Aufteilung der Ansprüche beider Ehegatten ausgeht, kann diese Bestimmung dann auch auf die dem schweizerischen Recht unterstehende Altersvorsorge (hier: Vorsorgegelder, die der Kläger in der Schweiz erworben hat) nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für die dem schweizerischen Recht unterstehende Vorsorgeeinrichtung eben- falls auf Art. 124 ZGB zurückzugreifen (Thomas Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Schei- dungsrecht, Bern 1999, Note 2.99). Gleicher Ansicht ist Thomas Sut- ter-Somm: Eine direkte Anwendung des schweizerischen Rechts (Art. 122 ZGB; Art. 22 ff. FZG) auf den ausländischen Vorsorgeträ- ger ist von der Sache her aus diversen Gründen in der Regel unmög- 2007 Versicherungsgericht 67 lich: Das Recht des betreffenden ausländischen Staates wird es kaum zulassen, dass der möglicherweise rein öffentlich-rechtlich organi- sierte Vorsorgeträger (z.B. deutsche Bundesversicherungsanstalt) am schweizerischen Verfahren teilnehmen und noch viel weniger sich später dem schweizerischen Urteil unterziehen muss. Als Lösung im Vordergrund steht die Festlegung einer angemessenen Entschädigung durch das Scheidungsgericht in Anwendung von Art. 124 ZGB we- gen der fehlenden Teilungsmöglichkeit. Damit die Angemessenheit beurteilt werden kann, ist eine Rückfrage beim ausländischen Vorsorgeträger über den Wert der dort vorhandenen Vorsorge nötig. Damit ist es zugleich unerheblich, ob sich die Parteien einig sind oder nicht. Es findet keine Prozessüberweisung im Sinne von Art. 142 ZGB an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht oder an ein ausländisches Gericht für den Vorsorgeausgleich statt, sondern das Scheidungsgericht bleibt umfassend zuständig. Das hat erstens den Vorteil, dass der Verfahrensgrundsatz der Einheit des Schei- dungsurteils zum Tragen kommt. Zweitens stellt sich nicht die Frage, inwiefern das Urteil gegen die nicht am Verfahren beteiligte auslän- dische Einrichtung Rechtskraftwirkung entfaltet. Dieses Vorgehen ist der einzig gangbare Weg, wenn zugleich in der Schweiz (oder in ei- nem Drittstaat) Vorsorgegelder vorhanden sind (Thomas Sutter- Somm, Ausgewählte Verfahrensfragen im neuen Scheidungsrecht bei internationalen Verhältnissen, insbesondere bei der beruflichen Vor- sorge, in: Aktuelle Probleme des nationalen und internationalen Zi- vilprozessrechts, Zürich 2000, S. 95 f.; Veterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, AJP 1999 S. 1619). Vetterli/Keel sehen alternativ die Beschränkung auf die hälftige Tei- lung der in der Schweiz erworbenen Austrittsleistungen vor, sofern das Recht des Staates, in dem ein Ehepartner während der Ehezeit Vorsorgeansprüche begründete, ausnahmsweise einen echten und vollständigen Ausgleich kenne wie z.B. Deutschland. Der Versor- gungsausgleich könne dann im betreffenden Land auf Antrag eines Ehegatten nachgeholt werden (Vetterli/Keel, a.a.O., S. 1619). Die erstgenannte Lösung erscheint sachgerechter, da durch die Anwen- dung von Art. 124 ZGB vermieden wird, dass ein Ehegatte mit der schlechteren Vorsorge dennoch die in der Schweiz erworbenen Aus- 68 Versicherungsgericht 2007 trittsleistungen zu teilen hat und unter Umständen in der Folge kein Ausgleich im Ausland mehr stattfindet. 1.2. (…) Die Beklagte hat ausschliesslich in Deutschland gearbeitet und war demzufolge bei einem ausländischen Vorsorgeträger versi- chert. Da sie gemäss Angaben des Klägers zu 100 % gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass Alters-Vorsorgebeiträge geäufnet wurden. Bei der Beklagten liegt demzufolge Teilungsmöglichkeit vor, wes- halb nicht mehr nach Art. 122 ZGB geteilt werden kann, sondern dem anspruchsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädi- gung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zuzusprechen ist. 1.3. Somit liegt bei dieser Fallkonstellation die sachliche Zuständig- keit zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB beim nach Art. 135 Abs. 1 ZGB zuständigen Zivilge- richt und nicht beim Sozialversicherungsgericht, auch wenn sich die Parteien nicht einig sind (Sutter-Somm, a.a.O., S. 95). Eine solche Zuständigkeitsordnung ist auch deshalb sinnvoll, weil bei der Be- stimmung des angemessenen Ausgleichsanspruches nach Art. 124 Abs. 1 ZGB dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien gebüh- rend Rechnung getragen werden muss (BGE 127 III 439 Erw. 3), was einzig das Zivilgericht im Rahmen eines umfassenden Schei- dungsverfahrens tun kann. Es ergibt sich, dass das angerufene Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der ihm unterbreiteten Angelegenheit sachlich nicht zuständig ist. (…) Verwaltungsgericht 2007 Abgaben 71 I. Abgaben 17 Stromgebühren. - Der Einzug verfallener Stromgebühren durch Erhöhung des Tarifs für den aktuellen Strombezug ist bundesrechtswidrig. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2007 in Sachen Einwohnergemeinde R. gegen Schätzungskommission nach Baugesetz und K.B. (WBE.2007.160). Aus den Erwägungen 1. Zur Beurteilung steht vorliegend allein, ob die vom Gemein- derat R. angeordnete Erhöhung des Münzzähler-Tarifs über den ge- wöhnlichen Bezugspreis hinaus zur Tilgung offener Stromrechnun- gen zu Recht erfolgte. Dies hängt davon ab, ob die dafür angerufene Grundlage von Art 12.1 des Elektra-Reglements der Gemeinde R. rechtmässig ist oder gegen höherrangiges Recht verstösst. 2./2.1. Art 12.1 Elektra-Reglement lautet wie folgt (Hervorhe- bung beigefügt): "Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässi- gen, von der ER (sc. Elektra der Gemeinde R.) bestimmten Zeitab- ständen. Die ER behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Bezuges zu stel- len. Die ER ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen, Zahlautomaten einzubauen oder wöchentlich Rechnung zu stellen. Zahlautomaten können von der ER so eingestellt werden, dass ein Teil des einzugebenden Betrages zur Tilgung bestehender Forderungen aus Strombezug verwendet wird. Die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für zusätzliche Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden."