16 Art. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGB Untersteht das Ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegatten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb der Scheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eine angemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegen hat. Das Versicherungsgericht ist zur Festsetzung der Entschädigung sachlich nicht zuständig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Januar 2007 i.S. St. gegen M.