sowie dem Teilungsentscheid des Bezirksgerichts Brugg als Scheidungsgericht Rechnung. Die Teilung der beidseitigen Freizügigkeitsguthaben erfolgt grundsätzlich per Rechtskraftdatum des Scheidungsurteils. (…) Für das sachlich zuständige Versicherungsgericht (vgl. Erw. 1) besteht kein Anlass, den Vergleich nicht zu genehmigen, da er sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt und dem übereinstimmenden Parteiwillen entspricht.