Danach folgt aus Art. 141 Abs. 1 ZGB, dass den Parteien im Rahmen der Teilung der Austrittsleistung ein gewisser inhaltlicher Spielraum zukommt, da ihnen die Möglichkeit einer Einigung zugestanden wird. Jedoch besteht dieser Spielraum nach der Konzeption des Gesetzes primär im Rahmen des Scheidungsverfahrens, denn Art. 141 Abs. 1 in fine ZGB legt klar fest, dass die Genehmigung der Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und die Art der Durchführung dieser Teilung durch das Gericht zu erfolgen hat. Die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, hat deshalb zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen (Erw.