{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-01-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2007-15_2007-01-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3391", "Checksum": "edb75ea0ae760a53c2751f1c41bf5696"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 23.01.2007 AGVE_2007_15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Januar\n2007 in Sachen F.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.\nStreitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen\nkönnen durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Die\nBestimmungen des ATSG sind in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar, in der Literatur wird indessen einhellig die\nanaloge Anwendbarkeit postuliert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,\nZürich 2003, Art. 2 Rz. 18 bis 20 mit Hinw.).\nDas EVG hat sich zur Zulässigkeit von Vergleichen bei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im versicherungsgerichtlichen Verfahren in BGE 132 V 337 ff. geäussert. Danach folgt aus Art. 141\nAbs. 1 ZGB, dass den Parteien im Rahmen der Teilung der Austrittsleistung ein gewisser inhaltlicher Spielraum zukommt, da ihnen\ndie Möglichkeit einer Einigung zugestanden wird. Jedoch besteht\ndieser Spielraum nach der Konzeption des Gesetzes primär im Rahmen des Scheidungsverfahrens, denn Art. 141 Abs. 1 in fine ZGB\nlegt klar fest, dass die Genehmigung der Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und die Art der Durchführung dieser Teilung durch das Gericht zu erfolgen hat. Die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, hat deshalb\nzwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen\n(Erw. 2.3). Die Notwendigkeit der Teilung vor dem Scheidungsgericht ändert jedoch nichts an der Möglichkeit der beteiligten Parteien,\nsich - mindestens in einem gewissen Rahmen und unter Zugrundelegung des verbindlichen Teilungsschlüssels - im Verfahren vor dem\nSozialversicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der\nAustrittsleistung zu einigen. Eine solche Einigung der Parteien stellt\n2007 Versicherungsgericht 65\n\nprozessual einen Vergleich dar. Da das ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist, kann die den Vergleich betreffende Bestimmung des Art. 50 ATSG nicht massgebend sein. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ergibt sich für das letztinstanzliche Verfahren jedoch aus Art. 40 und Art. 135 OG i.V.m.\nArt. 73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum Vergleichsabschluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch Art. 73 BVG).\nFalls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht und\nder Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen Vergleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und\ndiesen auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu\nüberprüfen. Die Genehmigung eines solchen Vergleichs setzt voraus,\ndass das kantonale Versicherungsgericht dafür sachlich zuständig ist\n(Erw. 2.4 mit Hinw.).\n3.3.\nDie von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung respektiert\nden Grundsatz der hälftigen Teilung und trägt somit Art. 122 ZGB\nsowie dem Teilungsentscheid des Bezirksgerichts Brugg als Scheidungsgericht Rechnung. Die Teilung der beidseitigen Freizügigkeitsguthaben erfolgt grundsätzlich per Rechtskraftdatum des Scheidungsurteils. (…) Für das sachlich zuständige Versicherungsgericht\n(vgl. Erw. 1) besteht kein Anlass, den Vergleich nicht zu genehmigen, da er sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt und\ndem übereinstimmenden Parteiwillen entspricht.\n\n16 Art. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGB\nUntersteht das Ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegatten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb der\nScheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eine\nangemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegen\nhat. Das Versicherungsgericht ist zur Festsetzung der Entschädigung\nsachlich nicht zuständig.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Januar\n2007 i.S. St. gegen M.\n"}