3.2. Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar, in der Literatur wird indessen einhellig die analoge Anwendbarkeit postuliert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 2 Rz. 18 bis 20 mit Hinw.). Das EVG hat sich zur Zulässigkeit von Vergleichen bei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im versicherungsgerichtlichen Verfahren in BGE 132 V 337 ff. geäussert. Danach folgt aus Art.