dies unbesehen davon, dass die IV eine befristete Invalidenrente zugesprochen habe. Da der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten ist, obliegt es dem Scheidungsrichter, über die Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB zu befinden; das Versicherungsgericht ist hiezu nicht befugt (vgl. unpubl. Urteil des EVG vom 23. Februar 2006 [B 131/03], Erw. 3.3.). (…) Da die Teilung unmöglich geworden ist, d.h. vom Versicherungsgericht nicht vorgenommen werden kann, ist die Klage abzuweisen. 64 Versicherungsgericht 2007