124 ZGB). 3.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Vornahme der Teilung der Austrittsleistung aufgrund des beim Beklagten am 1. August 2005 eingetretenen Vorsorgefalles unmöglich. Auf telefonische Nachfrage teilte die Pensionskasse Y. mit, das Freizügigkeitskonto des Beklagten sei nunmehr gesperrt und es könne keine Auszahlung mehr vorgenommen, d.h. keine Durchführbarkeitserklärung abgegeben werden; dies unbesehen davon, dass die IV eine befristete Invalidenrente zugesprochen habe.