die Revision des entsprechenden Teils des Scheidungsurteils verlangt werden (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 6 zu Art. 124 ZGB). Wurde die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsverfahren nicht mittels Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt sondern liegt nur eine vom Gericht autoritativ bestimmtes Teilungsverhältnis vor, fehlt es an einem formell rechtskräftigen Urteil betreffend einer zahlenmässigen Teilung der Austrittsleistungen, so dass die Prozessüberweisung an das Versicherungsgericht nötig wird (Art. 122 und 141 f. ZGB).