142 ZGB zur betragsmässigen Festsetzung der zu teilenden Austrittsleistung an das Versicherungsgericht überwies. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 24. Mai 2007 meldete sich der Beklagte am 21. Juni 2005 zum Bezug von IV-Leistun- gen an. Das Gesuch wurde in dem Sinne behandelt, als eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2007 zugesprochen wurde. Der Vorsorgefall i.S.v. Art. 124 ZGB trat somit am 1. August 2005 ein (vgl. Erw. 2.2. vorstehend). Zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren bereits hängig, jedoch noch kein Scheidungsurteil ergangen.