Urteil des EVG vom 30. März 2005 [B 107/03] = SZS 2006 S. 141; Kieser, a.a.O., S. 157). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall wurde das Scheidungsverfahren von den Parteien beim Bezirksgericht X. am 2. Juni 2004 anhängig gemacht. Das Scheidungsurteil wurde am 26. Januar 2006 gesprochen und ist am 18. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge kam im Scheidungsverfahren keine Einigung der Parteien zustande, sodass das Bezirksgericht das Teilungsverhältnis festlegte und die Sache sodann gemäss Art. 142 ZGB zur betragsmässigen Festsetzung der zu teilenden Austrittsleistung an das Versicherungsgericht überwies.