trittsleistung unmöglich. Diesfalls ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; Ueli Kieser, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge - Hinweise für die Praxis, AJP 2001 157 f.). Die Höhe der Entschädigung ist vom Scheidungsrichter festzusetzen (unpubl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Februar 2006 [B 131/04], Erw. 3.3 = SZS 2007 163). Der Vorsorgefall Invalidität gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem erstmals ein Anspruch auf eine Rentenleistung erhoben werden kann; nicht massgebend ist somit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (unpubl. Urteil des EVG vom 30. März 2005 [B 107/03]