4.6. Zusammengefasst hat der Beklagte 2 ab vollendetem 63. Altersjahr des Klägers zu Recht keine BVG-Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Beklagte 1 entrichtet. Das Vorgehen der Beklagten erweist sich weder als willkürlich, noch als rechtswidrig. 14 Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGB Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungsrichter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Teilung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls nicht mehr möglich und das Versicherungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung nicht befugt.