2007 Versicherungsgericht 61 kasse ihre Finanzierung auf das kollektive Äquivalenzprinzip ausrichtet. Somit entsprechen die Altersleistungen nicht notwendigerweise den individuell geleisteten Beiträgen. Das Gleichgewicht zwischen Leistungen und Beiträgen wird vielmehr im Rahmen des jeweiligen versicherten Kollektivs hergestellt. Eine Weiterentrichtung der Beiträge hätte keine höheren Altersleistungen zur Folge, sondern wäre als Solidaritätsleistung gegenüber jüngeren Versicherten zu betrachten. Unter diesem Blickwinkel macht eine reglementswidrige Weiterentrichtung der Beiträge für den Kläger keinen Sinn.