{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-10-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2007-14_2007-10-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3390", "Checksum": "9947598dfb3bb8693ecd19cd99ac9c46"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.10.2007 AGVE_2007_14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Die Teilung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls nicht mehr möglich und das Versicherungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung nicht befugt.\n\n2007 Versicherungsgericht 61\n\nkasse ihre Finanzierung auf das kollektive Äquivalenzprinzip ausrichtet. Somit entsprechen die Altersleistungen nicht notwendigerweise den individuell geleisteten Beiträgen. Das Gleichgewicht zwischen Leistungen und Beiträgen wird vielmehr im Rahmen des\njeweiligen versicherten Kollektivs hergestellt. Eine Weiterentrichtung der Beiträge hätte keine höheren Altersleistungen zur Folge,\nsondern wäre als Solidaritätsleistung gegenüber jüngeren Versicherten zu betrachten. Unter diesem Blickwinkel macht eine reglementswidrige Weiterentrichtung der Beiträge für den Kläger keinen\nSinn. Die von ihm vorgebrachte steuerliche Mehrbelastung wird\ndurch den höheren Nettolohn ausgeglichen. Schliesslich stellt auch\neine allfällige Steuerbegünstigung keine Leistung gemäss BVG dar,\nweshalb die entfallenden Abzüge nicht als Verstoss gegen das Obligatorium gewertet werden können (BGE 121 V 107 Erw. 4c).\n4.6.\nZusammengefasst hat der Beklagte 2 ab vollendetem 63. Altersjahr des Klägers zu Recht keine BVG-Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Beklagte 1 entrichtet. Das Vorgehen der Beklagten erweist sich weder als willkürlich, noch als rechtswidrig.\n\n14 Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGB\nIst der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und\nnoch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungsrichter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Teilung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls nicht mehr möglich und das\nVersicherungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung nicht befugt.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Oktober 2007 i.S. T.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nIst bei einem oder beiden Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten, ist eine Teilung der Aus-\n62 Versicherungsgericht 2007\n\ntrittsleistung unmöglich. Diesfalls ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; Ueli Kieser, Ehescheidung\nund Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge - Hinweise\nfür die Praxis, AJP 2001 157 f.). Die Höhe der Entschädigung ist\nvom Scheidungsrichter festzusetzen (unpubl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Februar 2006\n[B 131/04], Erw. 3.3 = SZS 2007 163).\nDer Vorsorgefall Invalidität gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem erstmals ein Anspruch auf eine Rentenleistung erhoben werden kann; nicht massgebend ist somit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (unpubl. Urteil des EVG vom 30. März 2005 [B 107/03]\n= SZS 2006 S. 141; Kieser, a.a.O., S. 157).\n3.\n3.1.\nIm vorliegenden Fall wurde das Scheidungsverfahren von den\nParteien beim Bezirksgericht X. am 2. Juni 2004 anhängig gemacht.\nDas Scheidungsurteil wurde am 26. Januar 2006 gesprochen und ist\nam 18. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Teilung\nder Guthaben der beruflichen Vorsorge kam im Scheidungsverfahren\nkeine Einigung der Parteien zustande, sodass das Bezirksgericht das\nTeilungsverhältnis festlegte und die Sache sodann gemäss Art. 142\nZGB zur betragsmässigen Festsetzung der zu teilenden Austrittsleistung an das Versicherungsgericht überwies.\nGemäss Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 24. Mai 2007 meldete sich der Beklagte am 21. Juni 2005 zum Bezug von IV-Leistun-\ngen an. Das Gesuch wurde in dem Sinne behandelt, als eine ganze\nInvalidenrente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2007\nzugesprochen wurde. Der Vorsorgefall i.S.v. Art. 124 ZGB trat somit\nam 1. August 2005 ein (vgl. Erw. 2.2. vorstehend). Zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren bereits hängig, jedoch noch kein\nScheidungsurteil ergangen. (…)\n3.2.\nIst der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten, das Scheidungsurteil bei Zusprechung der Rentenleistungen aber bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen bereits formell rechtskräftig, so kann gestützt auf Art. 148 Abs. 2 ZGB\n2007 Versicherungsgericht 63\n\n"}