14 Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGB Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungsrichter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Teilung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls nicht mehr möglich und das Versicherungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung nicht befugt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Oktober 2007 i.S. T. Aus den Erwägungen