Die von ihm vorgebrachte steuerliche Mehrbelastung wird durch den höheren Nettolohn ausgeglichen. Schliesslich stellt auch eine allfällige Steuerbegünstigung keine Leistung gemäss BVG dar, weshalb die entfallenden Abzüge nicht als Verstoss gegen das Obligatorium gewertet werden können (BGE 121 V 107 Erw. 4c). 4.6. Zusammengefasst hat der Beklagte 2 ab vollendetem 63. Altersjahr des Klägers zu Recht keine BVG-Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Beklagte 1 entrichtet. Das Vorgehen der Beklagten erweist sich weder als willkürlich, noch als rechtswidrig.