antwortbeilage 3 der Beklagten 1]), ist folglich in der Nichtentrichtung von Beiträgen ab dem 63. Altersjahr keine Gesetzesverletzung zu erblicken. In Beachtung des Günstigkeitsprinzips und der Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der BVG-Bestim- mungen in der Gestaltung der Leistungen, der Finanzierung und der Organisation frei sind (Art. 49 BVG), wird durch das Vorsorgereglement der Beklagten 1 den Mindestvorschriften des BVG genüge getan. Dafür spricht weiter, dass die Beklagte 1 als Leistungsprimats- 2007 Versicherungsgericht 61