16 BVG enthaltenen Beitragsstaffelung erzielt worden wäre (vgl. dazu ausführlich: Hans-Ulrich Stauffer, Obligatorium und Überobligatorium, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge 2006, Aktuelle Fragen, Lösungen und Perspektiven, St. Gallen 2006). Da vorliegend der Vergleich der reglementarischen Altersleistungen im Alter von 63 Jahren mit den Leistungen gemäss BVG-Obligatorium im Alter von 65 Jahren deutlich höhere reglementarische Altersleistungen ergibt (vgl. Leistungsblatt per 30. November 2006 [Klageantwortbeilage 2 der Beklagten 1] sowie Berechnungsblatt der obligatorischen BVG-Altersleistungen [Klage-