Es muss mittels Schattenrechnung ermittelt werden, ob das reglementarisch erworbene Altersguthaben höher als das BVG-Altersguthaben im Alter von 65 Jahren ist, welches gestützt auf den gesetzlich koordinierten Lohn und unter Anwendung der in Art. 16 BVG enthaltenen Beitragsstaffelung erzielt worden wäre (vgl. dazu ausführlich: Hans-Ulrich Stauffer, Obligatorium und Überobligatorium, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge 2006, Aktuelle Fragen, Lösungen und Perspektiven, St. Gallen 2006).