4.5. Gestützt auf § 25 VB ist die Finanzierung der Beklagten 1 auf das vollendete 63. Altersjahr ausgerichtet. In diesem Zeitpunkt ist das notwendige Deckungskapital zur Ausrichtung der vollen reglementarischen Altersleistung für die Versicherten geäufnet. Erfolgt nun kein Altersrücktritt im Alter von 63 Jahren, so werden keine weiteren Beiträge mehr abgeführt, da die maximale reglementarische Leistung bereits erreicht ist. Indes stellt sich die Frage, ob zumindest für den Obligatoriumsbereich das Altersguthaben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und abweichend vom Vorsorgereglement weiter aufgebaut werden muss.