13 Abs. 1 lit. a BVG das 65. Altersjahr für den Leistungsanspruch festlegt und bis dahin Altersgutschriften in Lohnprozenten bestimmt (Art. 16 BVG), sieht die Beklagte 1 als eine im Leistungsprimat organisierte Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer vollen Altersrente und das Ende der Beitragszahlungen ab einem früheren Zeitpunkt vor. Zu prüfen ist daher, ob in den abweichenden Reglementsbestimmungen eine Gesetzverletzung zu erblicken ist. 60 Versicherungsgericht 2007