{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2007-13_2007-09-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3389", "Checksum": "a486438dde505a3cae67a84dcfb8ae25"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.09.2007 AGVE_2007_13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Dies sofern die reglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten und die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen.\n\n2007 Versicherungsgericht 59\n\n13 Art. 6, 13, 16, 49 BVG; § 25 des Reglements der Aargauischen Pensionskasse\nObwohl im Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge eine Versiche-\nrungs- und damit Beitragspflicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres\nvorgesehen ist, ist es zulässig, reglementarisch das ordentliche Rentenalter auf 63 Jahre festzulegen und bei Weiterbeschäftigung des Versicherten den Arbeitgeber von der Beitragspflicht zu befreien. Dies sofern die\nreglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten\nund die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer vom 18. September 2007 in Sachen B.St. gegen Aargauische Pensionskasse APK und Kanton\nAargau.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.4.\nDie Versicherungsbedingungen der Aargauischen Pensionskasse\nAPK (Beklagte 1) sehen für die Entstehung des Anspruchs auf\nAltersleistungen das vollendete 63. Altersjahr vor (§ 25 Abs. 2 VB).\nAb diesem Zeitpunkt entfällt die Beitragspflicht (§ 25 Abs. 5 Satz 1\nVB und § 2 Abs. 3 VB). Dementsprechend besteht eine Abweichung\nder reglementarischen von den gesetzlichen Bestimmungen. Während Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG das 65. Altersjahr für den Leistungsanspruch festlegt und bis dahin Altersgutschriften in Lohnprozenten bestimmt (Art. 16 BVG), sieht die Beklagte 1 als eine im Leistungsprimat organisierte Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer vollen\nAltersrente und das Ende der Beitragszahlungen ab einem früheren\nZeitpunkt vor. Zu prüfen ist daher, ob in den abweichenden Reglementsbestimmungen eine Gesetzverletzung zu erblicken ist.\n60 Versicherungsgericht 2007\n\n4.5.\nGestützt auf § 25 VB ist die Finanzierung der Beklagten 1 auf\ndas vollendete 63. Altersjahr ausgerichtet. In diesem Zeitpunkt ist\ndas notwendige Deckungskapital zur Ausrichtung der vollen reglementarischen Altersleistung für die Versicherten geäufnet. Erfolgt\nnun kein Altersrücktritt im Alter von 63 Jahren, so werden keine\nweiteren Beiträge mehr abgeführt, da die maximale reglementarische\nLeistung bereits erreicht ist. Indes stellt sich die Frage, ob zumindest\nfür den Obligatoriumsbereich das Altersguthaben entsprechend den\ngesetzlichen Bestimmungen und abweichend vom Vorsorgereglement weiter aufgebaut werden muss. Aufgrund des Charakters des\nBVG als Minimalgesetz mit Mindestvorschriften ist dies aber zu verneinen, solange die reglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten und die Leistungen nach BVG-Obligatorium\nübersteigen (Art. 6 und 49 BVG). Es muss mittels Schattenrechnung\nermittelt werden, ob das reglementarisch erworbene Altersguthaben\nhöher als das BVG-Altersguthaben im Alter von 65 Jahren ist, welches gestützt auf den gesetzlich koordinierten Lohn und unter\nAnwendung der in Art. 16 BVG enthaltenen Beitragsstaffelung erzielt worden wäre (vgl. dazu ausführlich: Hans-Ulrich Stauffer, Obligatorium und Überobligatorium, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.],\nBerufliche Vorsorge 2006, Aktuelle Fragen, Lösungen und Perspektiven, St. Gallen 2006). Da vorliegend der Vergleich der reglementarischen Altersleistungen im Alter von 63 Jahren mit den Leistungen\ngemäss BVG-Obligatorium im Alter von 65 Jahren deutlich höhere\nreglementarische Altersleistungen ergibt (vgl. Leistungsblatt per\n30. November 2006 [Klageantwortbeilage 2 der Beklagten 1] sowie\nBerechnungsblatt der obligatorischen BVG-Altersleistungen [Klageantwortbeilage 3 der Beklagten 1]), ist folglich in der Nichtentrichtung von Beiträgen ab dem 63. Altersjahr keine Gesetzesverletzung\nzu erblicken. In Beachtung des Günstigkeitsprinzips und der Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der BVG-Bestim-\nmungen in der Gestaltung der Leistungen, der Finanzierung und der\nOrganisation frei sind (Art. 49 BVG), wird durch das Vorsorgereglement der Beklagten 1 den Mindestvorschriften des BVG genüge getan. Dafür spricht weiter, dass die Beklagte 1 als Leistungsprimats-\n2007 Versicherungsgericht 61\n\n"}