2007 Versicherungsgericht 59 13 Art. 6, 13, 16, 49 BVG; § 25 des Reglements der Aargauischen Pensions- kasse Obwohl im Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge eine Versiche- rungs- und damit Beitragspflicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres vorgesehen ist, ist es zulässig, reglementarisch das ordentliche Rentenal- ter auf 63 Jahre festzulegen und bei Weiterbeschäftigung des Versicher- ten den Arbeitgeber von der Beitragspflicht zu befreien. Dies sofern die reglementarischen Leistungen vor dem Günstigkeitsprinzip standhalten und die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer vom 18. Septem- ber 2007 in Sachen B.St. gegen Aargauische Pensionskasse APK und Kanton Aargau. Aus den Erwägungen 4.4. Die Versicherungsbedingungen der Aargauischen Pensionskasse APK (Beklagte 1) sehen für die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen das vollendete 63. Altersjahr vor (§ 25 Abs. 2 VB). Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Beitragspflicht (§ 25 Abs. 5 Satz 1 VB und § 2 Abs. 3 VB). Dementsprechend besteht eine Abweichung der reglementarischen von den gesetzlichen Bestimmungen. Wäh- rend Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG das 65. Altersjahr für den Leistungsan- spruch festlegt und bis dahin Altersgutschriften in Lohnprozenten be- stimmt (Art. 16 BVG), sieht die Beklagte 1 als eine im Leistungspri- mat organisierte Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer vollen Altersrente und das Ende der Beitragszahlungen ab einem früheren Zeitpunkt vor. Zu prüfen ist daher, ob in den abweichenden Regle- mentsbestimmungen eine Gesetzverletzung zu erblicken ist. 60 Versicherungsgericht 2007 4.5. Gestützt auf § 25 VB ist die Finanzierung der Beklagten 1 auf das vollendete 63. Altersjahr ausgerichtet. In diesem Zeitpunkt ist das notwendige Deckungskapital zur Ausrichtung der vollen regle- mentarischen Altersleistung für die Versicherten geäufnet. Erfolgt nun kein Altersrücktritt im Alter von 63 Jahren, so werden keine weiteren Beiträge mehr abgeführt, da die maximale reglementarische Leistung bereits erreicht ist. Indes stellt sich die Frage, ob zumindest für den Obligatoriumsbereich das Altersguthaben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und abweichend vom Vorsorgeregle- ment weiter aufgebaut werden muss. Aufgrund des Charakters des BVG als Minimalgesetz mit Mindestvorschriften ist dies aber zu ver- neinen, solange die reglementarischen Leistungen vor dem Günstig- keitsprinzip standhalten und die Leistungen nach BVG-Obligatorium übersteigen (Art. 6 und 49 BVG). Es muss mittels Schattenrechnung ermittelt werden, ob das reglementarisch erworbene Altersguthaben höher als das BVG-Altersguthaben im Alter von 65 Jahren ist, wel- ches gestützt auf den gesetzlich koordinierten Lohn und unter Anwendung der in Art. 16 BVG enthaltenen Beitragsstaffelung er- zielt worden wäre (vgl. dazu ausführlich: Hans-Ulrich Stauffer, Obli- gatorium und Überobligatorium, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge 2006, Aktuelle Fragen, Lösungen und Perspekti- ven, St. Gallen 2006). Da vorliegend der Vergleich der reglementari- schen Altersleistungen im Alter von 63 Jahren mit den Leistungen gemäss BVG-Obligatorium im Alter von 65 Jahren deutlich höhere reglementarische Altersleistungen ergibt (vgl. Leistungsblatt per 30. November 2006 [Klageantwortbeilage 2 der Beklagten 1] sowie Berechnungsblatt der obligatorischen BVG-Altersleistungen [Klage- antwortbeilage 3 der Beklagten 1]), ist folglich in der Nichtentrich- tung von Beiträgen ab dem 63. Altersjahr keine Gesetzesverletzung zu erblicken. In Beachtung des Günstigkeitsprinzips und der Tatsa- che, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der BVG-Bestim- mungen in der Gestaltung der Leistungen, der Finanzierung und der Organisation frei sind (Art. 49 BVG), wird durch das Vorsorgeregle- ment der Beklagten 1 den Mindestvorschriften des BVG genüge ge- tan. Dafür spricht weiter, dass die Beklagte 1 als Leistungsprimats- 2007 Versicherungsgericht 61 kasse ihre Finanzierung auf das kollektive Äquivalenzprinzip aus- richtet. Somit entsprechen die Altersleistungen nicht notwendiger- weise den individuell geleisteten Beiträgen. Das Gleichgewicht zwi- schen Leistungen und Beiträgen wird vielmehr im Rahmen des jeweiligen versicherten Kollektivs hergestellt. Eine Weiterentrich- tung der Beiträge hätte keine höheren Altersleistungen zur Folge, sondern wäre als Solidaritätsleistung gegenüber jüngeren Versi- cherten zu betrachten. Unter diesem Blickwinkel macht eine regle- mentswidrige Weiterentrichtung der Beiträge für den Kläger keinen Sinn. Die von ihm vorgebrachte steuerliche Mehrbelastung wird durch den höheren Nettolohn ausgeglichen. Schliesslich stellt auch eine allfällige Steuerbegünstigung keine Leistung gemäss BVG dar, weshalb die entfallenden Abzüge nicht als Verstoss gegen das Obli- gatorium gewertet werden können (BGE 121 V 107 Erw. 4c). 4.6. Zusammengefasst hat der Beklagte 2 ab vollendetem 63. Alters- jahr des Klägers zu Recht keine BVG-Arbeitgeber- und Arbeitneh- merbeiträge an die Beklagte 1 entrichtet. Das Vorgehen der Beklag- ten erweist sich weder als willkürlich, noch als rechtswidrig. 14 Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGB Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungs- richter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Tei- lung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls nicht mehr möglich und das Versicherungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung nicht befugt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Okto- ber 2007 i.S. T. Aus den Erwägungen 2.2. Ist bei einem oder beiden Ehegatten vor Rechtskraft des Schei- dungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten, ist eine Teilung der Aus-