Die drei Kinder der Kläger besuchten bzw. besuchen zum Teil immer noch die Bezirksschule in B. Gemäss Twixroute beträgt der Weg dorthin über die Hauptverkehrsverbindung der Kantonsstrasse 5,2 km (Fahrrad Strassenroute). Unbestritten ist, dass es aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Kinder unzumutbar ist, diese Verkehrsverbindung zwischen A und B aus eigener Kraft - zu Fuss oder mit dem Fahrrad - zu erreichen. Zu beurteilen ist deshalb der über Nebenwege und das offene Feld führende Schulweg.